News

Oktober 2018

Das sollten Sie wissen - wichtige Änderungen in der VOB 2016

In der seit Oktober 2016 geltenden VOB 2016 finden sich diverse Neuerungen. Hier erfahren Sie, auf welche Sie besonders achten müssen.

Seit Oktober 2016 gilt die VOB 2016 und ersetzt die Ausgabe 2012 mit Ergänzungsband 2015.

Als Änderung im Teil B sind hervorzuheben, das lt. § 4 Abs. 8 Nr. 3 der AN die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung und nicht wie bisher auf Verlangen des AG bekannt zu geben hat. Ebenfalls hervorzuheben ist die Neufassung in § 8 Abs. 4 bez. der möglichen Kündigung durch den AG sowie die Erweiterung durch die Einfügung des neuen Abs. Nr. 5.

Das Entfernen von Wiederanbringen von Schalter- und Steckdosenabdeckungen gilt auch weiterhin als Nebenleistung (Punkt 4.1.4), jedoch nur bis zu 5 Stück einfacher Bauart (geklemmt oder mit Schraube gesichert). Als besondere Leistung fallen das Entfernen von bauseits vorhandenen Schutzfolien (Punkt 4.2.27), das Beschichten von Bauteilen in Teilflächen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer (Punkt 4.2.28) sowie die Beseitigung von Hindernissen im Untergrund ins Auge (Punkt 4.2.29).

Im Teil C, hier eingehend auf die DIN 18363, fällt sofort auf, das die VOB in Punkt 5.3 nicht mehr von Abzug sondern von Übermessen spricht, aber davon weiter unten mehr. In Punkt 5 Abrechnung tauchen wieder die begrenzenden Bauteile in Form von Rohfussboden und Rohdecke auf, d.h. das der Estrich bei Aufmaß nach Zeichnung übermessen werden darf; bei örtlichem Aufmaß auch, wenn die Estrichhöhe festgestellt werden kann (offene TB-Wand). Begrenzende Bauteil sind z.B. Vorsatzschalen und Abhangdecken. Als Unterbrechungen wurden jetzt auch Balkonplatten definiert, das Gewerk WDVS freut sich.

Abschließend komme ich zu den erwähnten Übermessungsregeln:
Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparung <= 2,50 m² übermessen, in Böden <= 0,50 m² und Unterbrechungen <= 0,30 m werden übermessen.
Bei Abrechnung nach Längenmaß werden Unterbrechung <= 1,00 m übermessen.
Ebenso werden Sockelfliesen und Leisten <= 0,10 m Höhe übermessen.

Autor: Ralf Berling, Aufmaßtechniker

NACH OBEN